5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde insofern als begründet, als sich die Angemessenheit der Höhe der Sicherheitsleistung von Fr. 310'000.00 nicht sachgerecht überprüfen lässt. Demgegenüber ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers betreffend die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung von Fr. 5'000.00 abzuweisen, da sich auch die Angemessenheit der Höhe dieser Sicherheitsleistung nicht sachgerecht prüfen lässt. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.