Selbstredend kann auf der anderen Seite mangels Klarheit über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auch die von diesem eventualiter beantragte Sicherheitsleistung von Fr. 5'000.00 bzw. Fr. 10'000.00 (vgl. Beschwerde, S. 2) nicht verlässlich beurteilt werden. Die Vorinstanz wird also nach Klärung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu prüfen haben, welche Sicherheitsleistung dieser stellen kann, von der gleichzeitig eine fluchthemmende Wirkung im erforderlichen Ausmass ausgeht (vgl. MANFRIN/ VOGEL, a.a.O., N. 17 zu Art. 238 StPO). - 10 -