Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als die Dispositiv-Ziffer 1 e) aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid betreffend die Höhe der Sicherheitsleistung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Selbstredend kann auf der anderen Seite mangels Klarheit über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auch die von diesem eventualiter beantragte Sicherheitsleistung von Fr. 5'000.00 bzw. Fr. 10'000.00 (vgl. Beschwerde, S. 2) nicht verlässlich beurteilt werden.