Insbesondere sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers – bis auf dessen vage und unbelegte Aussage, er verdiene im Jahr etwa Fr. 40'000.00 bis Fr. 50'000.00 netto (vgl. Einvernahme Beschwerdeführer vom 20. Juni 2023, Frage 54) – gänzlich unklar. Es ist aber entscheidend, dass die Sicherheitsleistung möglichst exakt den finanziellen Verhältnissen angepasst wird (MANFRIN/VOGEL, a.a.O., N. 17 zu Art. 238 StPO). Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als die Dispositiv-Ziffer 1 e) aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid betreffend die Höhe der Sicherheitsleistung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.