Gestützt auf die vorliegenden Akten ist – auch unter Berücksichtigung des Ermessenspielraums der Vorinstanz – nicht sachgerecht überprüfbar, ob die Sicherheitsleistung vorliegend angemessen ist bzw. der Beschwerdeführer diese stellen kann und von ihr gleichzeitig eine fluchthemmende Wirkung im erforderlichen Ausmass ausgeht. Insbesondere sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers – bis auf dessen vage und unbelegte Aussage, er verdiene im Jahr etwa Fr. 40'000.00 bis Fr. 50'000.00 netto (vgl. Einvernahme Beschwerdeführer vom 20. Juni 2023, Frage 54) – gänzlich unklar.