Jedoch ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche konkreten Überlegungen die Vorinstanz die Höhe der Sicherheitsleistung von Fr. 310'000.00 festgesetzt hat. Zur Begründung wird lediglich ausgeführt, die Sicherheitsleistung sei "vorliegend vor allem in Anbetracht der sehr hohen Deliktssumme von über Fr. 670'000.00 und Schwere der vorgeworfenen Delikte hoch anzusetzen" (angefochtene Verfügung, E. 3.5). Weshalb gerade Fr. 310'000.00 und nicht etwa Fr. 150'000.00, Fr. 50'000.00 oder irgendein anderer "hoher" Betrag als Sicherheitsleistung durch die Vorinstanz festgesetzt wird, ist nicht nachvollziehbar.