In Anbetracht der Deliktssumme, der dem Beschwerdeführer drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe sowie der Landesverweisung, ist die Sicherheitsleistung hoch anzusetzen. Die von der Vorinstanz festgelegte Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 310'000.00, bei deren Festsetzung dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zukommt, erscheint daher grundsätzlich nicht per se unangebracht. Jedoch ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche konkreten Überlegungen die Vorinstanz die Höhe der Sicherheitsleistung von Fr. 310'000.00 festgesetzt hat.