4.2. Der im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert bestrittene Tatvorwurf wiegt schwer und die Deliktssumme beträgt – selbst wenn der Beschwerdeführer wie von ihm behauptet lediglich in Bezug auf einzelne Vorfälle belastet würde (Beschwerde, S. 2) – über hunderttausend Franken (Stellungnahme Beschwerdeführer vom 21. August 2023, S. 2). In Anbetracht der Deliktssumme, der dem Beschwerdeführer drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe sowie der Landesverweisung, ist die Sicherheitsleistung hoch anzusetzen.