Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, alle Elemente beizubringen, die geeignet sind, den Abschreckungscharakter des vorgeschlagenen Betrags zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1B_643/2020 vom 21. Januar 2021 E. 3.2). Die beschuldigte Person hat ihre Vermögensverhältnisse in nachvollziehbarer Weise offenzulegen. Verweigert sie ihre Kooperation und bleiben die finanziellen Verhältnisse undurchsichtig, scheidet eine Kaution aus, da sich deren Wirksamkeit nicht verlässlich beurteilen lässt (Urteile des Bundesgerichts 1B_562/2022 vom 25. November 2022 -9- E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen und 1B_576/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 5.2).