4. 4.1. Eine Haftentlassung gegen Leistung einer Sicherheit nach Art. 238 StPO kommt nur in Frage, wenn die Kaution tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.1.2). Die Höhe der Kaution bemisst sich dabei nach der Schwere der vorgeworfenen Taten und den persönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person (Art. 238 Abs. 2 StPO). Je schwerer die vorgeworfene Tat ist, desto höher ist die zu erwartende Strafe und damit auch der Fluchtanreiz (Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015).