3.2. Die Vorinstanz führte in der Stellungnahme vom 14. August 2023 aus, der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Betrag sei angesichts der Deliktshöhe und der zu erwartenden Strafe klar zu gering um sicherzustellen, dass er sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstelle. Angesichts des sehr hohen Deliktsbetrages und der Tatsache, dass die Sicherheitsleistung auch von Dritten geleistet werden könne, dürften die persönlichen Verhältnisse nicht zu hoch gewichtet werden, zumal diese beim Beschwerdeführer mit seinem Auslandbezug nur unzuverlässig überprüfbar seien.