klar aus den Akten ergeben. Da könne auch die Deliktssumme im gesamten Fall nur eine untergeordnete Rolle spielen, zumal er von den Personen C. und D. gar [recte: nicht] bezüglich der gesamten Deliktssumme belastet werde, sondern nur in einzelnen Bereichen. Der Betrag sei auch im Hinblick auf die Restdauer der angeordneten Untersuchungshaft alles andere als verhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft Baden habe im Juni drei Monate Untersuchungshaft angeordnet, die Vorinstanz habe ihn lediglich für zwei Monate bis zum 18. August 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Die Staatsanwaltschaft Baden müsste also ab Mitte August ohnehin ein Haftverlängerungsgesuch stellen.