3. 3.1. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde im Wesentlichen vor, die angeordnete Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 310'000.00 sei komplett unverhältnismässig und würde für alle Menschen, die über ein normales Einkommen und über normale Vermögensverhältnisse verfügen, einem Zwang auf Untersuchungshaft gleichkommen. Ihm sei es möglich, einen Betrag von Fr. 5'000.00 bis Fr. 10'000.00 als Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Summen im sechsstelligen Bereich seien ihm aber nicht möglich zu bezahlen, seine durchschnittlichen Einkommensverhältnisse würden sich -7-