Mit Verweis auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in den Verfügungen vom 22. Juni 2023 (E. 2.2.2 und 2.3.2) und vom 2. August 2023 (E. 3.3 und E. 3.4.1) ist das Vorliegen des dringenden Tatverdachts sowie der Fluchtneigung bzw. der Fluchtgefahr zu bejahen. Strittig und zu prüfen ist damit einzig, ob die angeordnete Sicherheitsleistung von Fr. 310'000.00 (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziffer 1 e) aufzuheben (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren 1) oder diese eventualiter auf Fr. 5'000.00 zu reduzieren (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren 2) ist.