2.2. Das Vorliegen des dringenden Tatverdachts betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (gewerbsmässiger Betrug [Art. 146 Abs. 2 StGB] und eventuell qualifizierte Geldwäscherei [Art. 305bis StGB]) sowie der Fluchtneigung bzw. der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers ist unbestritten (angefochtene Verfügung, E. 3.3, 3.4.1 und Beschwerde, S. 1). Mit Verweis auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in den Verfügungen vom 22. Juni 2023 (E. 2.2.2 und 2.3.2) und vom 2. August 2023 (E. 3.3 und E. 3.4.1) ist das Vorliegen des dringenden Tatverdachts sowie der Fluchtneigung bzw. der Fluchtgefahr zu bejahen.