3. Unter Kostenfolgen." 4.9. Mit Verfügung vom 18. August 2023 leitete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Antrag der Staatsanwaltschaft Baden betreffend Haftverlängerung zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiter. 4.10. Mit Verfügung vom 18. August 2023 ordnete der Haftrichter des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid über den Verlängerungsantrag an. 4.11. Mit Eingabe vom 18. August 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft Baden auf die Erstattung einer weiteren Stellungnahme.