4.7. Mit E-Mail vom 17. August 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme. -5- 4.8. Mit Eingabe vom 17. August 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Baden ihre Beschwerdeantwort und stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. August 2023 sei aufzuheben, es sei das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 18. Juli 2023 abzuweisen und es sei die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten zu verlängern. 2. Eventualiter sei die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. August 2023 abzuweisen.