4.6. Mit Verfügung vom 17. August 2023 trat der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Baden betreffend vorsorgliche Massnahmen ein, da der Beschwerde vom 9. August 2023 keine aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer zumindest bis zum Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9. August 2023 in Haft bleibe, sofern bis dahin die Ersatzmassnahmen gemäss Ziffer 1 a)-e) der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 2. August 2023 nicht sichergestellt seien.