4. Die Entlassung aus der Haft erfolgt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Baden, sobald die Ersatzmassnahmen gemäss Ziffer 1 a)-e) sichergestellt sind. 5. Der Beschuldigte wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchung- oder Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder der Beschuldigte die ihm gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO)."