2. Für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnung gemäss Ziffer 1 a)-d) hiervor wird dem Beschuldigten die Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB angedroht. Dieser lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 3. Die Ersatzmassnahmen gemäss Ziffer 1 a)-e) werden einstweilen bis am 2. November 2023 angeordnet.