" 1. Das Haftentlassungsgesuch wird teilweise gutgeheissen. Anstelle der Untersuchungshaft werden folgende Ersatzmassnahmen angeordnet: a) Dem Beschuldigten wird verboten, mit C. und D. in irgendeiner Form (persönlich / telefonisch / schriftlich / elektronische Kommunikationsmittel) Kontakt aufzunehmen. b) Dem Beschuldigten wird verboten, sich C. und D. sowie deren Wohn- und Arbeitsorten auf weniger als 100 Meter anzunähern. -3-