3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte am 21. Juli 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau was folgt: " [Das vom Beschwerdeführer] eingereichte Haftentlassungsgesuch [sei] abzuweisen. Eventualiter seien an Stelle der Untersuchungshaft vom Zwangsmassnahmengericht als geeignet erachtete Ersatzmassnahmen gemäss Art. 244 Abs. 2 und Art. 237 StPO unter Androhung der Untersuchungshaft nach Art. 237 Abs. 4 StPO sowie der Strafdrohung von Art. 292 StGB bei Nichteinhalten anzuordnen." 3.3. Am 2. August 2023 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau was folgt: