Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.236 (HA.2023.351; STA3 ST.2023.953) Art. 269 Entscheid vom 1. September 2023 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Gall Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pascal Messerli, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 2. August 2023 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A. (fortan: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs und eventuell qualifi- zierter Geldwäscherei. Der Beschwerdeführer wurde am 19. Juni 2023 fest- genommen. 2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfü- gung vom 22. Juni 2023 bis zum 18. August 2023 Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer an. 3. 3.1. Am 18. Juli 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Baden ein Gesuch um Haftentlassung. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Baden beantragte am 21. Juli 2023 beim Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau was folgt: " [Das vom Beschwerdeführer] eingereichte Haftentlassungsgesuch [sei] abzuweisen. Eventualiter seien an Stelle der Untersuchungshaft vom Zwangsmassnah- mengericht als geeignet erachtete Ersatzmassnahmen gemäss Art. 244 Abs. 2 und Art. 237 StPO unter Androhung der Untersuchungshaft nach Art. 237 Abs. 4 StPO sowie der Strafdrohung von Art. 292 StGB bei Nicht- einhalten anzuordnen." 3.3. Am 2. August 2023 verfügte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau was folgt: " 1. Das Haftentlassungsgesuch wird teilweise gutgeheissen. Anstelle der Un- tersuchungshaft werden folgende Ersatzmassnahmen angeordnet: a) Dem Beschuldigten wird verboten, mit C. und D. in irgendeiner Form (persönlich / telefonisch / schriftlich / elektronische Kom- munikationsmittel) Kontakt aufzunehmen. b) Dem Beschuldigten wird verboten, sich C. und D. sowie deren Wohn- und Arbeitsorten auf weniger als 100 Meter anzunähern. -3- c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, sämtliche Ausweispapiere bei der Staatsanwaltschaft Baden zu hinterlegen (Ausweis- und Schriftensperre). d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich täglich bei der Kantons- polizei Aargau, Stützpunkt Aarau, oder bei einem von der Staats- anwaltschaft Baden zu bezeichnenden Polizeiposten persönlich zu melden. e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, eine Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 310'000.00 auf einem von der Staatsanwaltschaft Baden zu bezeichnenden Konto zu hinterlegen. 2. Für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnung gemäss Ziffer 1 a)-d) hier- vor wird dem Beschuldigten die Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB angedroht. Dieser lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft." 3. Die Ersatzmassnahmen gemäss Ziffer 1 a)-e) werden einstweilen bis am 2. November 2023 angeordnet. 4. Die Entlassung aus der Haft erfolgt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Baden, sobald die Ersatzmassnahmen gemäss Ziffer 1 a)-e) sichergestellt sind. 5. Der Beschuldigte wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchung- oder Sicherheitshaft anordnen kann, wenn neue Umstände dies erfordern oder der Beschuldigte die ihm gemachten Aufla- gen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO)." 4. 4.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 4. August 2023 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 9. August 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgen- den Anträgen: " 1. Es sei der Punkt 1e) der Verfügung vom 2. August 2023 des Zwangs- massnahmengerichts abzulehnen bzw. zu streichen. 2. Eventualiter sei der Beschuldigte zu verpflichten eine Sicherheitsleistung von CHF 5'000.00 zu hinterlegen. 3. Es seien dem Beschuldigten keine Kosten aufzuerlegen." -4- 4.2. Mit Eingabe vom 14. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Baden fol- gende Anträge: " 1. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. Juni 2023 über A. angeordnete Untersuchungshaft sei gestützt auf Art. 388 lit. b StPO unverzüglich bis zur Rechtskraft des Entscheids im Be- schwerdeverfahren SBK.2023.236 aufrechtzuerhalten. 2. Unter Kostenfolgen." 4.3. Mit Eingaben vom 14. August 2023 (Posteingang 16. August 2023) über- mittelte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau die Verfahrensakten und nahm zur Beschwerde Stellung. 4.4. Mit Eingabe vom 16. August 2023 (vorab per E-Mail an Parteien übermit- telt) nahm das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Ein- gabe der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. August 2023 Stellung. 4.5. Mit Eingabe per E-Mail vom 17. August 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. August 2023 sowie zur Stellungnahme des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Aargau vom 16. August 2023 ein. 4.6. Mit Verfügung vom 17. August 2023 trat der Verfahrensleiter der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Baden betreffend vorsorgliche Mass- nahmen ein, da der Beschwerde vom 9. August 2023 keine aufschiebende Wirkung zukomme und der Beschwerdeführer zumindest bis zum Ent- scheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Aargau über die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9. August 2023 in Haft bleibe, sofern bis dahin die Ersatzmassnahmen gemäss Zif- fer 1 a)-e) der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 2. August 2023 nicht sichergestellt seien. 4.7. Mit E-Mail vom 17. August 2023 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitere Stellungnahme. -5- 4.8. Mit Eingabe vom 17. August 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Baden ihre Beschwerdeantwort und stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. August 2023 sei aufzuheben, es sei das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 18. Juli 2023 abzuweisen und es sei die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten zu verlängern. 2. Eventualiter sei die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts vom 2. August 2023 abzuweisen. 3. Unter Kostenfolgen." 4.9. Mit Verfügung vom 18. August 2023 leitete der Verfahrensleiter der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Antrag der Staatsanwaltschaft Baden betreffend Haftverlängerung zu- ständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau weiter. 4.10. Mit Verfügung vom 18. August 2023 ordnete der Haftrichter des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid über den Verlängerungsantrag an. 4.11. Mit Eingabe vom 18. August 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft Ba- den auf die Erstattung einer weiteren Stellungnahme. 4.12. Mit Eingabe vom 21. August 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stel- lungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. August 2023 ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer als verhaftete Person ist berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 2. August 2023 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten. -6- 2. 2.1. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- bzw. Verdun- kelungsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleich- artige Straftaten verübt hat (Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 2.2. Das Vorliegen des dringenden Tatverdachts betreffend die dem Beschwer- deführer vorgeworfenen Delikte (gewerbsmässiger Betrug [Art. 146 Abs. 2 StGB] und eventuell qualifizierte Geldwäscherei [Art. 305bis StGB]) sowie der Fluchtneigung bzw. der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers ist unbe- stritten (angefochtene Verfügung, E. 3.3, 3.4.1 und Beschwerde, S. 1). Mit Verweis auf die nachvollziehbaren und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in den Verfügungen vom 22. Juni 2023 (E. 2.2.2 und 2.3.2) und vom 2. August 2023 (E. 3.3 und E. 3.4.1) ist das Vorliegen des dringenden Tatverdachts sowie der Fluchtneigung bzw. der Fluchtgefahr zu bejahen. Strittig und zu prüfen ist damit einzig, ob die angeordnete Sicherheitsleis- tung von Fr. 310'000.00 (angefochtene Verfügung, Dispositiv-Ziffer 1 e) aufzuheben (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren 1) oder diese eventualiter auf Fr. 5'000.00 zu reduzieren (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren 2) ist. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde im Wesentlichen vor, die angeordnete Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 310'000.00 sei komplett unverhältnismässig und würde für alle Menschen, die über ein normales Einkommen und über normale Vermögensverhältnisse verfügen, einem Zwang auf Untersuchungshaft gleichkommen. Ihm sei es möglich, einen Betrag von Fr. 5'000.00 bis Fr. 10'000.00 als Sicherheitsleistung zu hinter- legen. Summen im sechsstelligen Bereich seien ihm aber nicht möglich zu bezahlen, seine durchschnittlichen Einkommensverhältnisse würden sich -7- klar aus den Akten ergeben. Da könne auch die Deliktssumme im gesam- ten Fall nur eine untergeordnete Rolle spielen, zumal er von den Personen C. und D. gar [recte: nicht] bezüglich der gesamten Deliktssumme belastet werde, sondern nur in einzelnen Bereichen. Der Betrag sei auch im Hinblick auf die Restdauer der angeordneten Untersuchungshaft alles andere als verhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft Baden habe im Juni drei Monate Untersuchungshaft angeordnet, die Vorinstanz habe ihn lediglich für zwei Monate bis zum 18. August 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Die Staatsanwaltschaft Baden müsste also ab Mitte August ohnehin ein Haft- verlängerungsgesuch stellen. Bisher seien keine weiteren Konfrontations- einvernahmen vereinbart und die Beschuldigten C. und D. seien längst wie- der auf freiem Fuss, da die Untersuchungshaft eben nicht verlängert wor- den sei. Diesbezüglich werde man auch ihn wohl kaum länger als bis zum 18. August 2023 in Untersuchungshaft belassen können. Es verblieben ein paar Tage, welche er noch in Untersuchungshaft sitze und für diese sei eine Sicherheitsleistung von Fr. 310'000.00 nun wirklich nicht gerechtfer- tigt. Aus diesem Grund sei auf die Sicherheitsleistung ganz zu verzichten oder eventualiter diese auf ein Minimum zu beschränken. 3.2. Die Vorinstanz führte in der Stellungnahme vom 14. August 2023 aus, der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Betrag sei angesichts der Delikts- höhe und der zu erwartenden Strafe klar zu gering um sicherzustellen, dass er sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheits- entziehenden Sanktion einstelle. Angesichts des sehr hohen Deliktsbetra- ges und der Tatsache, dass die Sicherheitsleistung auch von Dritten ge- leistet werden könne, dürften die persönlichen Verhältnisse nicht zu hoch gewichtet werden, zumal diese beim Beschwerdeführer mit seinem Aus- landbezug nur unzuverlässig überprüfbar seien. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden führte in der Beschwerdeantwort vom 17. August 2023 aus, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers prä- sentiere sich alles andere als liquide. So habe er letztmals für das Jahr 2018 eine Steuererklärung eingereicht. Höchst widersprüchlich mute es so- dann an, wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnung ausge- sagt habe, ihm sei in den letzten sechs Monaten drei Mal der Strom abge- stellt worden, gleichzeitig könne er aber nun für die Sicherheitsleistung ei- nen Beitrag von bis zu Fr. 10'000.00 anbieten. Sodann unterlasse es der Beschwerdeführer vollkommen, in der Beschwerde vom 9. August 2023 Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen zu machen. Er habe es noch nicht einmal als nötig befunden, sein ungefähres Monatseinkommen zu de- klarieren. Auch sei zu berücksichtigen, dass die aus den vorgeworfenen Vermögensdelikten stammende Beute von mehreren hunderttausend Franken bis anhin nicht aufgefunden worden sei und nicht beurteilt werden -8- könne, ob der Beschwerdeführer darauf weiterhin Zugriff habe, was eben- falls in die Bemessung der Sicherheitsleistung einzufliessen hätte. Ange- sichts der undurchsichtigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdefüh- rers sei unklar, ob die Kaution allenfalls aus Drittmitteln geleistet werde. In Bezug auf das Verhältnis der Sicherheitsleistung zur Schwere der Taten sei schliesslich festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein Deliktsbetrag von Fr. 786'575.00 vorgeworfen werde. Eine Kaution von Fr. 10'000.00 sei im Verhältnis hierzu völlig ungenügend und angesichts der drohenden Sanktion in keinster Weise geeignet, die Fluchtgefahr zu bannen. 4. 4.1. Eine Haftentlassung gegen Leistung einer Sicherheit nach Art. 238 StPO kommt nur in Frage, wenn die Kaution tatsächlich tauglich ist, die beschul- digte Person von einer Flucht abzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.1.2). Die Höhe der Kaution be- misst sich dabei nach der Schwere der vorgeworfenen Taten und den per- sönlichen Verhältnissen der beschuldigten Person (Art. 238 Abs. 2 StPO). Je schwerer die vorgeworfene Tat ist, desto höher ist die zu erwartende Strafe und damit auch der Fluchtanreiz (Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015). Der Betrag der Sicherheitsleistung muss so hoch angesetzt werden, dass angenommen werden kann, die Aussicht auf ihren Verlust halte die beschuldigte Person von der Flucht ab (MANFRIN/VOGEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 238 StPO). Das zuständige Gericht hat die für die Bemessung der Kaution notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Bei der Prüfung der Herkunft der für die Sicherheitsleistung herangezoge- nen finanziellen Mittel ist Vorsicht geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.1.2). Das Gericht darf, wenn es bei strafrechtlichen Ermittlungen um grosse deliktische Geldbeträge geht, von denen ein Grossteil nicht wieder eingezogen werden konnte, nicht von der Höhe der deliktisch mutmasslich erlangten Gelder absehen und die Höhe der Kaution nur unter Berücksichtigung der aktuellen Situa- tion des Beschuldigten festlegen, unabhängig davon, ob er eine Straftat begangen hat (vgl. betreffend strafrechtliche Ermittlungen wegen Verun- treuung grosser Geldbeträge Urteil des Bundesgerichts 1P.570/2003 vom 20. Oktober 2003 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, alle Elemente beizubrin- gen, die geeignet sind, den Abschreckungscharakter des vorgeschlagenen Betrags zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1B_643/2020 vom 21. Ja- nuar 2021 E. 3.2). Die beschuldigte Person hat ihre Vermögensverhält- nisse in nachvollziehbarer Weise offenzulegen. Verweigert sie ihre Koope- ration und bleiben die finanziellen Verhältnisse undurchsichtig, scheidet eine Kaution aus, da sich deren Wirksamkeit nicht verlässlich beurteilen lässt (Urteile des Bundesgerichts 1B_562/2022 vom 25. November 2022 -9- E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen und 1B_576/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 5.2). 4.2. Der im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert bestrittene Tatvorwurf wiegt schwer und die Deliktssumme beträgt – selbst wenn der Beschwer- deführer wie von ihm behauptet lediglich in Bezug auf einzelne Vorfälle be- lastet würde (Beschwerde, S. 2) – über hunderttausend Franken (Stellung- nahme Beschwerdeführer vom 21. August 2023, S. 2). In Anbetracht der Deliktssumme, der dem Beschwerdeführer drohenden mehrjährigen Frei- heitsstrafe sowie der Landesverweisung, ist die Sicherheitsleistung hoch anzusetzen. Die von der Vorinstanz festgelegte Sicherheitsleistung in Höhe von Fr. 310'000.00, bei deren Festsetzung dem Gericht ein erheblicher Er- messensspielraum zukommt, erscheint daher grundsätzlich nicht per se unangebracht. Jedoch ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche konkreten Überlegungen die Vorinstanz die Höhe der Sicherheitsleistung von Fr. 310'000.00 festgesetzt hat. Zur Begründung wird lediglich ausgeführt, die Sicherheitsleistung sei "vorliegend vor allem in Anbetracht der sehr ho- hen Deliktssumme von über Fr. 670'000.00 und Schwere der vorgeworfe- nen Delikte hoch anzusetzen" (angefochtene Verfügung, E. 3.5). Weshalb gerade Fr. 310'000.00 und nicht etwa Fr. 150'000.00, Fr. 50'000.00 oder irgendein anderer "hoher" Betrag als Sicherheitsleistung durch die Vor- instanz festgesetzt wird, ist nicht nachvollziehbar. Gestützt auf die vorlie- genden Akten ist – auch unter Berücksichtigung des Ermessenspielraums der Vorinstanz – nicht sachgerecht überprüfbar, ob die Sicherheitsleistung vorliegend angemessen ist bzw. der Beschwerdeführer diese stellen kann und von ihr gleichzeitig eine fluchthemmende Wirkung im erforderlichen Ausmass ausgeht. Insbesondere sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers – bis auf dessen vage und unbelegte Aussage, er ver- diene im Jahr etwa Fr. 40'000.00 bis Fr. 50'000.00 netto (vgl. Einvernahme Beschwerdeführer vom 20. Juni 2023, Frage 54) – gänzlich unklar. Es ist aber entscheidend, dass die Sicherheitsleistung möglichst exakt den finan- ziellen Verhältnissen angepasst wird (MANFRIN/VOGEL, a.a.O., N. 17 zu Art. 238 StPO). Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als die Dispositiv-Ziffer 1 e) aufgehoben und die Sache zum neuen Ent- scheid betreffend die Höhe der Sicherheitsleistung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen ist. Selbstredend kann auf der anderen Seite mangels Klar- heit über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auch die von diesem eventualiter beantragte Sicherheitsleistung von Fr. 5'000.00 bzw. Fr. 10'000.00 (vgl. Beschwerde, S. 2) nicht verlässlich beurteilt wer- den. Die Vorinstanz wird also nach Klärung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu prüfen haben, welche Sicherheitsleistung die- ser stellen kann, von der gleichzeitig eine fluchthemmende Wirkung im er- forderlichen Ausmass ausgeht (vgl. MANFRIN/ VOGEL, a.a.O., N. 17 zu Art. 238 StPO). - 10 - 5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde insofern als begründet, als sich die Angemessenheit der Höhe der Sicherheitsleistung von Fr. 310'000.00 nicht sachgerecht überprüfen lässt. Demgegenüber ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers betreffend die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung von Fr. 5'000.00 abzuweisen, da sich auch die Ange- messenheit der Höhe dieser Sicherheitsleistung nicht sachgerecht prüfen lässt. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 6. 6.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung wird am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 1 e) der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 2. August 2023 aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 11 - 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 1. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Giese Gall