2. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO) und keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 36.00, zusammen Fr. 1'036.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Kostensicherheit von Fr. 800.00 verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat der Obergerichtskasse somit noch Fr. 236.00 zu bezahlen. Zustellung an: […]