1.4. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe datiert vom 18. August 2023 schliesslich den Ausstand von Staatsanwalt B. in der gegen F. und G. geführten Strafuntersuchung verlangt, ist darauf vorliegend nur schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil die Beschwerdeführerin mangels Parteistellung und Vertretungsbefugnis in jenem Verfahren zur Stellung eines solchen Gesuchs von vornherein nicht legitimiert ist. 1.5. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde und das mit Eingabe datiert vom 18. August 2023 gestellte Ausstandsgesuch betreffend Staatsanwalt B. nicht einzutreten.