Weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung entgegen der Beschwerde zu bestätigen ist, wurde bereits dargelegt. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts für die Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig ist. Weshalb eine gemäss Beschwerdeführerin offenbar ergangene Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schwyz -6- vorliegend von strafrechtlicher Relevanz sein soll, ist zudem nicht ansatzweise nachvollziehbar.