1.3.6. Weiter verlangt die Beschwerdeführerin, dass gegen Staatsanwalt B. eine Strafuntersuchung eingeleitet werden soll und in jedem Fall im Sinne von Art. 260ter StGB auch die widerrechtlichen Verbindungen vom "[…]-avocat" C. und "KESB SZ" strafrechtlich zu untersuchen seien.