127 StPO), ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Juli 2023 zu verweisen. Über eine allfällige Einstellung des gegen F. und G. geführten Strafverfahrens und sich daraus womöglich ergebende Entschädigungsoder Genugtuungsansprüche ist ausschliesslich in jenem Strafverfahren zu befinden und nicht im Rahmen der vorliegenden Strafsache betreffend C. und Staatsanwalt B..