1.3.5. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die sofortige Einstellung des "widerrechtlichen Verfahrens" gegen F. und G., worüber "die KAPO Schwyz" umgehend zu informieren sei. Des Weiteren verlangt sie eine Entschädigung und Genugtuung für F. und G.. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin zu einem solchen Antrag gar nicht legitimiert ist, weil sie von jener Strafuntersuchung nicht unmittelbar betroffen ist und sie auch nicht Verteidigerin von F. und G. sein kann (vgl. hierzu die einschlägigen Bestimmungen in Art. 127 StPO), ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Juli 2023 zu verweisen.