vom 2. Dezember 2022, welche von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm unbehandelt geblieben sein soll, C. unrechtmässig zur Kenntnis gebracht worden sein soll. Ihre Behauptung, dass Staatsanwalt B. diese Strafklage gesetzeswidrig einem ihm nahestehenden Mitglied (C.) der organisierten Kriminalität (Art. 260ter StGB) zugespielt haben soll, ist schlicht abwegig.