Wenngleich dieses Geschehen auch Gegenstand der "Strafklage" vom 29. Juni 2023 ist und, wie in der Eingabe datiert vom 18. August 2023 von der Beschwerdeführerin zutreffend erwähnt, von der Oberstaatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Juli 2023 nicht explizit (vgl. aber Rz. 6 der Nichtanhandnahmeverfügung) abgehandelt wurde, erweisen sich die Vorbringen als unbegründet. Die Beschwerdeführerin begründet mit keinem Wort, weshalb sie davon ausgeht, dass die Strafklage -5-