Obwohl die Strafklage nicht behandelt worden sei, sei deren Inhalt rechtswidrig an C. bekannt gegeben worden. Dies, gemäss Beschwerdeführerin, nicht offiziell, sondern auf dem "Latrinenweg". Wohl (auch) darin erblickt die Beschwerdeführerin eine Amtsgeheimnisverletzung durch Staatsanwalt B..