1.3.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde über weite Strecken nicht ansatzweise mit den Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinander, weshalb darauf – auch in Berücksichtigung der herabgesetzten Anforderungen an eine Laienbeschwerde (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2) – mangels hinreichender Beschwerdebegründung nicht einzugehen ist.