Darüber sei aber im fraglichen Strafverfahren (ST.2023.D) zu entscheiden. Unklar sei, ob mit der Formulierung "Widerrechtliches interkantonales Rechtshilfeersuchen i.S. Einvernahme" ein strafbares Verhalten des Verfahrensleiters Staatsanwalt B. im Strafverfahren ST.2023.D umschrieben werde. Das Stellen eines Rechtshilfeersuchens an eine dafür örtlich zuständige Staatsanwaltschaft liege in der Kompetenz des Verfahrensleiters und stelle keine Amtsgeheimnisverletzung dar. Die weiteren Ausführungen in der Anzeige, wonach Staatsanwalt B. und C. Teil einer kriminellen Organisation sein sollen, grenzten, soweit die Ausführungen überhaupt verständlich seien, an Verschwörungstheorien.