1.3. 1.3.1. Selbst wenn die Beschwerdeführerin zur Rechtsmittelerhebung legitimiert wäre, wäre (wie sogleich zu zeigen ist) auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3.2. Die Oberstaatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Juli 2023 im Wesentlichen aus, dass dem E-Mail vom 2. Juli 2023 eine Strafklage vom 29. Juni 2023 angefügt gewesen sei, welche im Rubrum u.a. den Vermerk "STA2 ST.2023.D […] / […], Wider- -4-