Gemäss Ausführungen in der "Strafklage" datiert vom 29. Juni 2023 scheinen vielmehr ausschliesslich F. und G. die geschädigten Personen zu sein, soll die mit Beschwerde beanstandete Amtsgeheimnisverletzung doch in einem angeblich widerrechtlich gegen F. und G. geführten Verfahren stattgefunden haben. Inwiefern sie (die A. AG) selber von der beanzeigten Amtsgeheimnisverletzung betroffen sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Auf die von ihr erhobene Beschwerde ist damit bereits mangels Legitimation bzw. Parteistellung nicht einzutreten.