Darauf ist folglich abzustellen. Diesfalls ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern die A. AG durch die angebliche Amtsgeheimnisverletzung in ihren eigenen Rechten unmittelbar verletzt worden sein soll. Gemäss Ausführungen in der "Strafklage" datiert vom 29. Juni 2023 scheinen vielmehr ausschliesslich F. und G. die geschädigten Personen zu sein, soll die mit Beschwerde beanstandete Amtsgeheimnisverletzung doch in einem angeblich widerrechtlich gegen F. und G. geführten Verfahren stattgefunden haben.