1.2.2. Adressaten der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung sind u.a. F. und G., welche darin als Privatklägerschaft aufgeführt sind. Demgegenüber wurde die Beschwerde von der A. AG erhoben, welche auch geltend machte, es sei sie (und nicht F. und G.) gewesen, die bereits die "Strafklage" vom 29. Juni 2023 am 2. Juli 2023 eingereicht habe (vgl. Beschwerde, S. 1). Dass die A. AG in eigenem Namen Beschwerde erheben bzw. selbst Beschwerdeführerin sein will, ergibt sich denn auch ohne Weiteres aus ihrer elektronischen Eingabe datiert vom 18. August 2023, hält sie darin doch unmissverständlich fest, dass sie (die A. AG) Privatklägerin sei. Darauf ist folglich abzustellen.