3.2. Die Beschwerdeführerin leistete die von ihr mit Verfügung der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 10. August 2023 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 800.00 am 17. August 2023. 3.3. Mit Sendung datiert vom 18. August 2023 (Eingang Obergericht: 23. August 2023) erstattete die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe, mit welcher sie unter anderem auch den Ausstand von Staatsanwalt B. beantragte. 3.4. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO e contrario). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: