2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (nachfolgend: die Oberstaatsanwaltschaft) verfügte am 18. Juli 2023 bezüglich der beanzeigten Amtsgeheimnisverletzung die Nichtanhandnahme der Strafsache. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde F. und G. am 19. und 20. Juli 2023 zugestellt. 3. 3.1. Mit elektronischer Eingabe vom 29. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau "Nichtigkeitsbeschwerde" gegen die Nichtanhandnahmeverfügung.