3.3. Zusammenfassend besteht für die Aufzeichnung oder Protokollierung eines Explorationsgesprächs keine rechtliche Grundlage, weshalb der sachverständigen Person für die Durchführung der Explorationsgespräche keine Vorgaben zu machen sind. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Über eine allfällige Entschädigung seiner amtlichen Verteidigerin für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu befinden (Art. 135 Abs. 2 StPO).