188 StPO das schriftlich zu erstattende forensisch-psychiatrische Gutachten zur Kenntnis zu bringen sein. Damit erlangt er auch Akteneinsicht bezüglich von ihm womöglich gegenüber der Gutachterin gemachten und von dieser als wesentlich erachteten und deshalb im Gutachten aufgeführten Aussagen. Dazu kann er Stellung nehmen und gegebenenfalls eine mündliche Erläuterung oder Ergänzung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens bzw. eine Zeugeneinvernahme der Gutachterin verlangen. Damit wird sowohl seinem Gehörsanspruch als auch seinem Anspruch auf ein faires Verfahren genüge getan.