Im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten beinhaltet das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nach massgeblicher bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Wesentlichen das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen, sich dazu zu äussern und dem Experten ergänzende Fragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_100/2017 vom 9. März 2017 E. 3.6). In Nachachtung des Gehörsanspruchs wird dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigung folglich gestützt auf Art. 188 StPO das schriftlich zu erstattende forensisch-psychiatrische Gutachten zur Kenntnis zu bringen sein.