Denn auch diesfalls gilt das hiervor Gesagte bzw. ändert auch das freiwillige Aufzeichnen eines Explorationsgesprächs nichts daran, dass es sich hierbei nicht um ein Beweismittel handelt. Ob und inwiefern dies anders zu beurteilen wäre, falls sich aus im Gutachten wiedergegebenen Erhebungen unmittelbar belastende Umstände ableiten liessen, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, da noch gar kein Gutachten vorliegt. 3.2.2. Auch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs kann der sachverständigen Person keine derartige Verpflichtung auferlegt werden: -5-