188 StPO). Dies bestätigte das Bundesgericht im bereits erwähnten Urteil 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.4.2 hinsichtlich eines durch die sachverständige Person aufgezeichneten Explorationsgesprächs mit einem Opfer, in welches die dortige Vorinstanz und die Parteien keinen Einblick hatten. Denn auch diesfalls gilt das hiervor Gesagte bzw. ändert auch das freiwillige Aufzeichnen eines Explorationsgesprächs nichts daran, dass es sich hierbei nicht um ein Beweismittel handelt.