E. 4.4.2). Selbst wenn die sachverständige Person das Gespräch für ihre eigenen Zwecke − als Hilfsmittel zur späteren Erstellung des Gutachtens − mittels Ton- oder Videoaufnahmen festhalten möchte, verleiht dies den Parteien kein voraussetzungsloses Einsichtsrecht in diese Aufzeichnungen (vgl. DO- NATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 188 StPO).