Während nämlich Einlassungen im Verhör der beschuldigten Person als Beweismittel vorgehalten werden können, dienen Explorationsgespräche forensisch-psychiatrischer Experten einzig dazu, diesen ein von den übrigen Verfahrensbeteiligten möglichst unbeeinflusstes Bild über die laut Gutachtensauftrag zu prüfenden medizinisch-psychiatrischen Fachfragen zu verschaffen (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 253 E. 3.7). Mit anderen Worten stellt das Explorationsgespräch für sich kein Beweismittel dar, sondern dient dieses der Erstellung des Beweismittels, d.h. des Gutachtens, welches von den Strafverfolgungsbehörden zu würdigen ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022