StPO) ableiten, die einzig bei justizkonformen Verhören anwendbar sind, nicht aber bei Explorationsgesprächen forensisch-psychi- atrischer Experten. Während nämlich Einlassungen im Verhör der beschuldigten Person als Beweismittel vorgehalten werden können, dienen Explorationsgespräche forensisch-psychiatrischer Experten einzig dazu, diesen ein von den übrigen Verfahrensbeteiligten möglichst unbeeinflusstes Bild über die laut Gutachtensauftrag zu prüfenden medizinisch-psychiatrischen Fachfragen zu verschaffen (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 253 E. 3.7).