3.2. 3.2.1. Die Schweizerische Strafprozessordnung verpflichtet die sachverständige Person in den in E. 2 dargelegten Bestimmungen (Art. 182 ff. StPO) nicht zur Bild- oder Tonaufzeichnung oder sonstigen Protokollierung der Explorationsgespräche. Eine entsprechende Verpflichtung lässt sich auch nicht aus den allgemeinen Bestimmungen zur Protokollierung (Art. 143 Abs. 2 i.V.m. Art. 76 ff. StPO) ableiten, die einzig bei justizkonformen Verhören anwendbar sind, nicht aber bei Explorationsgesprächen forensisch-psychi- atrischer Experten.