185 Abs. 4 StPO). Bei solchen Erhebungen kann die beschuldigte Person aber die Mitwirkung oder Aussage verweigern, worauf sie von der sachverständigen Person vorgängig hinzuweisen ist (Art. 185 Abs. 5 StPO). 3. 3.1. Die Explorationsgespräche, deren Aufnahme der Beschwerdeführer beantragt, sind Erhebungen der sachverständigen Person i.S.v. Art. 185 Abs. 4 StPO (Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005 [BBI 2006 1085], S. 1212), weshalb es grundsätzlich an der sachverständigen Person ist, im Rahmen des rechtlich Zulässigen -4-